Statuten

 

 

 

 

Satzung der Nachbarschaft Meinertstraße – Eschstraße  von 1926

 

1)

Zweck und Ziel der Nachbarschaft ist die gegenseitige Unterstützung bei Krankheit und in Todesfällen. Weiter ist zur Hebung des geselligen nachbarlichen Zusammenlebens nach Möglichkeit alle 3 Jahre nach Beschluss der Generalversammlung ein Nachbarverzehren zu veranstalten.

 

2)

Ehrenpflicht eines jeden Nachbarn ist es, mit seinem Nachbarn in Frieden und Eintracht zu leben. Ferner soll jeder Nachbar, insbesondere bei Festlichkeiten durch anständiges Betragen dazu beitragen, das Ansehen der Nachbarschaft zu heben.

 

3)

Jeder der innerhalb der Grenzen der Nachbarschaft wohnt, kann Mitglied der Nachbarschaft werden. Neu zugezogene Nachbarn werden zur Versammlung eingeladen.

Freunde und Gönner der Nachbarschaft, die sich für die Gemeinschaft und Fortbestand der Nachbarschaft einsetzen und sich der Nachbarschaft verbunden fühlen, können auf Antrag beim Vorstand Mitglied der Nachbarschaft werden.

Der monatliche Beitrag beträgt je Haushalt 4 Euro. Neu zugezogene Nachbarn sollten vom Vorstand aufgesucht werden. Mit der Zahlung des ersten Beitrages erwirbt der neue Nachbar alle Rechte der Nachbarschaft, womit auch alle Pflichten verbunden sind.  Mit Ablauf des Monats der letzten Beitragszahlung bzw. Abmeldung aus der Nachbarschaft, erlöschen alle Rechte und Pflichten. Fortgezogene Nachbarn können durch Weiterzahlung des Beitrages und des Sterbegeldes Mitglied der Nachbarschaft bleiben. Mitglieder, die nicht in den Grenzen der Nachbarschaft wohnen, sind verpflichtet Beiträge dem Kassierer zu überbringen. Einladungen werden durch Wurfsendungen in den Grenzen der Nachbarschaft oder  „neue Medien“ verteilt.

 

4)

Bei eintretenden Sterbefällen wird ein Sterbegeld gezahlt. Dieses beträgt 100,- Euro. Bei Todesfällen innerhalb der Nachbarschaft, hat jeder Haushalt einen Sterbegeldbetrag von       3,- Euro zu entrichten.  Für die Mitglieder sollte es als Ehrenpflicht angesehen werden, dem Verstorbenen durch Begleitung zum Friedhof die letzte Ehre zu erweisen. Die Familie, in der der Todesfall eingetreten ist, hat dieses sofort dem nächsten Nachbarn zu melden, der für die Besorgungen der Träger verantwortlich ist. Im Verhinderungsfalle sorgt jeder bestellte Träger selber für die Vertretung

 

5)

Die Vertretung der Nachbarschaft geschieht durch den Vorstand, welcher sich aus dem/der  1. und 2. Vorsitzende(n), dem/der Schriftführer(in), dem/der Hauptkassierer/in und 2 Beitragskassierer(inne)n (je einer für die Eschstraße und Meinertstraße) zusammensetzt.

Es liegt im Ermessen des Mitgliedes, ob es die Wahl als Vorstandsmitglied annimmt. Jedoch sollten nur vorliegende triftige Gründe einer Wahl entgegen sprechen. Die Neuwahl geschieht im Januar. In ungeraden Jahreszahlen wird der/die 1. Vorsitzende und der/die Schriftführer(in) gewählt. Dementsprechend wird in geraden Jahreszahlen der/die 2. Vorsitzende und der/ die Kassierer(in) gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beitragskassierer(innen) wechseln jedes Jahr und geben das Amt an den nächsten Nachbarn weiter.

 

6)

Die Jahreshauptversammlung sollte im Januar stattfinden, in der das Protokoll der letzten Versammlung verlesen wird. Versammlungen aufgrund außergewöhnlicher Anlässe sind von dem/der 1. Vorsitzende(n) anzuberaumen. Falls die Mitglieder selbst eine Versammlung wünschen, ist dieses durch schriftlichen Antrag, welcher die Unterschrift von mindestens 15 Mitgliedern trägt, beim 1. Vorsitzende(n) zu beantragen, der/die hierauf eine Versammlung anzuberaumen hat.

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzende(n) geleitet, an dessen Stelle im Verhinderungsfall der/die  2. Vorsitzende(n) tritt. Jedes Jahr hat in der Jahreshauptversammlung der Kassenbericht zu erfolgen.

Jede einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind  alle Anwesenden der Versammlung, sofern sie Mitglieder der Nachbarschaft sind. Abstimmungen erfolgen formlos, bei Stimmengleichheit erfolgt die Wiederholung der Wahl.

 

7)

Es liegt im Ermessen des /der  1. Vorsitzende(n)  zur Hebung des Versammlungsbesuches der Kasse eine bestimmte Summe zu entnehmen, welche in der Versammlung für Getränke der Mitglieder verausgabt wird.

 

8)

Ob und wann ein Sommerfest gefeiert werden soll, beschließt die Januarversammlung. Gleichzeitig ist ein Festausschuss zu bilden. Die Feste der Nachbarschaft sind vorrangig für die Mitglieder und Familienangehörige bestimmt. Freunde und Bekannte können eingeladen werden.

 

 

9)

Zu folgenden Anlässen werden von der Nachbarschaft Präsente gegeben:

 

Ehejubiläen ab der Silberhochzeit

Geburtstage ab 70 Jahre alle 5 Jahre

 

Dabei wird etwa der nachstehende Geldwert zugrunde gelegt:

Silberhochzeit 40,-€

Goldhochzeit  60,-€

Geburtstage   30,-€

 

10)

Nachbar(inne)n, die das 90. Lebensjahr vollendet haben oder Nachbar(inne)n die  alters- bzw. gesundheitsbedingt in einem Pflegeheim leben,  müssen keine Beiträge bezahlen. Sie bleiben Mitglied der Nachbarschaft.

 

11)

Jedes Mitglied, welches der Nachbarschaft beitritt, verpflichtet sich, die vorgenannten Bedingungen anzuerkennen.

Ausschluss aus der Nachbarschaft kann nur durch Versammlungsbeschluss erfolgen. Änderungen bzw. Ergänzung dieser Nachbarschaftsstatuten sind nur durch Versammlungsbeschluss möglich.

 

Letzte Änderung der Satzung,  29.01.2016

 

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